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   OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 3 L 66/21   

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https://dejure.org/2022,19154
OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 3 L 66/21 (https://dejure.org/2022,19154)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.07.2022 - 3 L 66/21 (https://dejure.org/2022,19154)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. Juli 2022 - 3 L 66/21 (https://dejure.org/2022,19154)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 125 Abs 2 VwGO, § 124a Abs 6 VwGO, § 60 VwGO, § 85 Abs 2 ZPO, § 78 Abs 5 S 3 AsylVfG 1992
    Rechtsanwaltsverschulden bei Fristversäumnis; Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze

  • IWW

    § 60, § 124a Abs. 6, § 125 Abs. 2 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 78 Abs. 5 S. 3 AsylVfG 1992
    Elektronischer Rechtsverkehr, Asylverfahrensrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylG § 78 Abs. 5 S. 3
    Rechtsanwaltliche Kontrolle einer im Fristenkalender als erledigt vermerkten Sache

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 3 L 66/21
    Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, steht dabei gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden des am Prozess Beteiligten gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen (zur Verfassungskonformität der vorstehenden Regelungen siehe BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - juris Rn. 48 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 - juris Rn. 6 ff.).
  • BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98

    Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 3 L 66/21
    Dies entbindet den Berufungskläger indes nicht davon, gemäß § 124a Abs. 6 VwGO die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen, wobei die Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen ist und nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 - juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2017 - 11 A 60/17.A - juris Rn. 3 ff.).
  • BVerwG, 20.07.2016 - 6 B 35.16

    Berufungsbegründungsfrist; Verschulden des Bevollmächtigten; rechtliches Gehör;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 3 L 66/21
    Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, steht dabei gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden des am Prozess Beteiligten gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen (zur Verfassungskonformität der vorstehenden Regelungen siehe BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - juris Rn. 48 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 - juris Rn. 6 ff.).
  • BGH, 26.05.2021 - VIII ZB 55/19

    Rechtsanwaltsverschulden bei Fristversäumung: Anforderungen an die abendliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 3 L 66/21
    Deshalb ist organisatorisch sicherzustellen, dass ggf. anhand der Akten geprüft wird, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze auch abgesandt worden sind (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Beschluss vom 26. Mai 2021 - VIII ZB 55/19 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.05.1991 - 3 C 68.89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung einer Beschwerdefrist

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 3 L 66/21
    Dagegen ist das Verschulden einer Hilfsperson des Prozessbevollmächtigten, insbesondere von Büropersonal eines Rechtsanwalts, dem Beteiligten nicht zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1991 - 3 C 68.89 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.01.2021 - 2 B 59.20

    Anforderungen an die Fristenkontrolle bei fristgebundenen Schriftsätzen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 3 L 66/21
    Ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 2 B 59.20 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2019 - 3 L 51/19

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 3 L 66/21
    Allerdings können Fehler von Hilfspersonen auf Umständen beruhen, die der Verantwortungssphäre des Prozessbevollmächtigten zuzurechnen sind, so dass diesen ggf. unter dem Gesichtspunkt des sog. "Organisationsverschuldens" ein eigenes Verschulden bezüglich eines Fristversäumnisses treffen kann (vgl. Beschluss des Senates vom 22. Juli 2019 - 3 L 51/19 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2017 - 11 A 60/17

    Verwerfung der Berufung als unzulässig; Gewährung der Wiedereinsetzung in die

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 3 L 66/21
    Dies entbindet den Berufungskläger indes nicht davon, gemäß § 124a Abs. 6 VwGO die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen, wobei die Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen ist und nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 - juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2017 - 11 A 60/17.A - juris Rn. 3 ff.).
  • VG Freiburg, 28.09.2022 - A 13 K 2458/22

    Einreichung eines nicht qualifiziert elektronisch signierten Dokuments auf

    Dabei ist - etwa anhand der in der Ausgangspost befindlichen Schriftstücke, der Akten oder eines zu dieser Kontrolle geführten Postausgangsbuchs - auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind oder zuverlässig zur Absendung kommen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.06.2022 - IV ZB 30/21 -, juris Rn. 8 und vom 26.05.2021 - VIII ZB 55/19 -, juris Rn. 12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.07.2022 - 3 L 66/21 -, juris Rn. 24).
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